Rede auf der Internationalen Konferenz in Schweden über „Völkermord in der Neuen Ära“: „Die massive Verfolgung in China, die sich gegen Falun Gong richtet, ist Völkermord“ (Teil 2)

Wenn wir die Frage aufwerfen, ob eine Art massiver Verfolgung einer Menschengruppe Völkermord ist, müssen wir zuerst sorgfältig den ursprünglichen Wortlaut der Völkermord-Konvention prüfen, um im Kontext der Konvention Definitionen zu finden, ehe wir fortfahren nachfolgende Interpretationen zu untersuchen. Lassen Sie uns auf die originalen Bestimmungen der Konvention verweisen:

„In der vorliegenden Konvention bedeutet Völkermord jede der folgenden Taten, die begangen werden mit der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe, sei es ganz oder zum Teil, zu zerstören wie im Folgenden aufgereiht:

Mitglieder der Gruppe töten
Ernsthaften Schaden an Leib und Seele eines Gruppenmitgliedes verursachen; absichtlich der Gruppe Lebensbedingungen auferlegen, die dazu erdacht sind, körperliche Zerstörung Einzelner oder der ganzen Gruppe hervorzurufen;
Mittel anwenden, um Geburten in der Gruppe zu verhindern;
Kinder der Gruppe zwangsweise in eine andere Gruppe überführen; (Artikel 2)

Die Konvention benutzt eine so klare Sprache beim Definieren des Völkermordes wie „töten“, “Mitglieder der Gruppe", “ernsthafte körperliche und seelische Schäden verursachen,“ „absichtlich auferlegen“ und „körperliche Vernichtung der Gruppe, sei es als Ganzes oder eines Teils“. Das herauszustellen ist besonders wichtig, weil es so scheint, als ob die Gründer der Rechtsordnung von Verhinderung und Bestrafung von Völkermord den späteren Generationen beim Behandeln solcher abscheulichen internationalen Verbrechen keine mehrdeutigen Gesetzeslücken lassen wollten. In Artikel 2b und 2c sind die Verbrechen klar zutreffend bei der Verfolgung von Falun Gong, während Artikel 2a auch zutrifft. Die Tatsache, dass mehr als 1000 Falun Gong-Praktizierende durch das Trauma infolge von Folterung körperlich zerstört worden sind, ist eine Art von „massivem Töten.“ Töten durch unmittelbare Hinrichtung oder durch langwieriges in Mitleidenschaft ziehen durch Folterung macht keinen Unterschied. Die Völkermordnatur solchen massiven Tötens wird im Lichte des enormen Ausmaßes deutlich, dass das Morden in einer tödlichen Umgebung, wie sie in Artikel 2b und 2c beschrieben ist, stattfindet. Falun Gong, egal wie es sich selbst auffasst, ist eine besonders ins Ziel genommene religiöse Gruppe in den Augen seiner Verfolger. Massive Tötung bedeutet nicht notwendigerweise das Massenhinrichten durch Erschießen oder in Gaskammern. Die langwährende breit angelegte Zerstörung des körperlichen Wohlbefindens seiner Anhänger, bei der man die grausamen Mittel der Folterung anwendet, die langwierige Komplikationen verursachen, die zum Tode führen, ist „Töten“ im Kontext von Völkermord.

Was die Konvention als “den Anhängern ernsthafte körperliche oder seelische Schäden zufügen“ und “der Gruppe absichtlich Lebensbedingungen auferlegen, die körperliche Zerstörung im Ganzen oder in Teilen zur Folge hat“ ist genau das, was wir in der VR China bezüglich Falun Gong gesehen haben.

Nach Artikel 3 brauchen die Taten der Völkermordsverbrecher nicht in allen Einzelheiten bestätigt zu werden. Eine dieser Taten genügt. Strafbare Handlungen sind folgende:

Völkermord
Verschwörung zum Begehen des Völkermordes
Direkte und öffentliche Aufwiegelung zum Völkermord
Der Versuch zum Völkermord
Teilnahme am Völkermord

Artikel 4 der Konvention stellt einen „verfassungsmäßig gemachten Herrscher“ (Diktator oder Staatsoberhaupt) auf die gleiche Stufe mit einem gewöhnlichen Individuum:

„Personen, die Völkermord begehen oder jeden anderen Akt , der in Artikel 3 angeführt ist, wird bestraft, ob sie verfassungsmäßig verantwortliche Regierende, Öffentliche Beamte oder Privatpersonen sind.“ Ein Beklagter oder möglicher Beklagter von Völkermordverbrechen ist der Bestrafung durch jedes kompetente Tribunal, sei es international oder national unterworfen, ungeachtet seiner offiziellen Stellung in einem souveränen Staat, ungeachtet ob dieser Staat Mitgliedsstaat der Konvention ist oder nicht.

Die Völkermords-Konvention ist bindend für beide, Mitgliedsstaaten oder nicht Mitgliedsstaaten, in Bezug auf ihre Mittel zur Verhinderung und Bestrafung. Vorteile heimatlicher Verfassung, Recht oder juristischer Umgebung können nicht benutzt werden als Rechtfertigung, die Anwendung der Konvention in der Laufzeit seiner bindenden Macht zu vermeiden. Die Konvention erklärt deutlich, dass die gesetzlichen Mechanismen zur Verhinderung und Bestrafung von Völkermord ein „ jus congen“ ist, das heißt, eine präventive gesetzliche Norm, die vor jedem anderen Recht und Gesetz gilt, wenn sie in Widerstreit geraten. Die juristische Praxis verläuft so, dass die Internationale Gemeinschaft von Zeit zu Zeit besondere Gerichtshöfe einrichtet, um Völkermord abzuurteilen, wie z. B. die Fälle Kambodscha und Ruanda u.ä. Seit den Jahrzehnten, in denen sich das internationale strafrechtliche Völkermordsystem formierte, konnten nur kleine Abschreckungserfolge durch die Einrichtung eines ständigen Internationalen Gerichtshofes ausgemacht werden, soweit es Bestrafung von Völkermord betraf. Diese frustrierende Lage hat sich mit der Einrichtung des ständigen Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag gewandelt, da die Niederlande auf die Statuten von Rom setzen. Nach den Statuten von Rom, die im Juli 2002 in Kraft traten, übt der ständige Internationale Strafgerichtsgerichtshof sein Mandat verbindlich in der Rechtsprechung in den folgenden drei Tatfällen aus: Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschenrechte und Völkermord.

Immunität von Herrschern ist kein Bestandteil der Römischen Statuten. Ob die betreffende Partei mit einem Staatsmitglied in Verbindung steht oder nicht, wird in den Statuten von Rom nicht in Betracht gezogen. Die Rechtsprechung ist verbindlich. Obgleich die Parteilichkeit des Gerichtshofes und seine gesetzliche Autorität noch geprüft werden muss, wenn er einem besonderen verbrecherischen Angeklagten einer Weltmacht gegenübersteht, lässt doch das Statut von Rom keinerlei Lücken für diejenigen, die das „jus congen“ brechen, ungeachtet der offiziellen Stellung des Übeltäters oder seiner nationalen Zugehörigkeit.

Völkermord ist unter allen anderen Verbrechen zu erkennen, so lange die Motivation dahinter klar ist. Zum Ende des zweiten Weltkriegs, als der schockierende Schrecken der Ausrottungs- und Konzentrationslager, der gegen die Juden gerichtet war, der Öffentlichkeit bekannt wurde, erklärte der britische Premierminister Winston Churchill, dass die Welt einem „Verbrechen ohne Namen“ gegenüberstände. Es half nicht in der Geschichte einen Namen zu finden, der angemessen wäre, die Art Verbrechen zu bezeichnen, von welchem das Nazi-Deutschland damals in Anspruch genommen war.

Die enge Interpretation von Völkermord hat die Neigung ihn auf bestimmte Arten von Massenmord zu begrenzen, der sich besonders gegen ethnische Gruppen und Völker richtet. So eine enge Interpretation, die zurückgeht auf die ursprüngliche Form von Völkermord, die weithin durch die Öffentlichkeit im 2. Weltkrieg erlebt wurde, verträgt sich nicht mit der Sprache der Konvention, die breitangelegte Verbrechen, die auf besondere „Volksgruppen“ gerichtet sind, hinzufügt und nicht nur notwendigerweise auf eine Menschengruppe, die durch Rasse oder ethnische Zugehörigkeit erkennbar ist. Jedenfalls hat die falsche Interpretation des allgemeinen Ausdrucks „Völkermord“ und der genaue Ausdruck „Völkermord“ im Sinne der Konvention eine lange Geschichte.

(Wird fortgesetzt…)

Teil 1 unter: http://www.clearharmony.de/articles/200403/15331.html

Alle Artikel, Grafiken und Inhalte, die auf Yuanming.de veröffentlicht werden, sind urheberrechtlich geschützt. Deren nicht-kommerzielle Verwendung ist erlaubt, wenn auf den Titel sowie den Link zum Originalartikel verwiesen wird.

Das Neueste

Archiv

Weitere Artikel zu diesem Thema