Der Befehl einer Behörde

[Minghui Net] Damit Praktizierende den aufrichtigem Glauben an Falun Dafa und die aufrichtigen Gesinnungen aufgeben, versuchen die bösen Menschen in Arbeitslagern und Gehirnwäscheeinrichtungen, die Bindung zu Verwandten auszunutzen. Sie versuchen, Falun Dafa Praktizierenden die Schuld zuzuschreiben, dass durch sie verschiedene gesellschaftliche Probleme verursacht wurden wie z.B. Unheil der Familie bringen. Sie behaupten, dass dieses Unheil dadurch entstanden sei, weil Falun Gong Praktizierende sich nicht um ihre Familien kümmern würden. Aber was steckt wirklich dahinter?

In der Zeit des traditionellen chinesischen Mondfestes erließ eine Behörde der Kommunistischen Partei einen Geheimbefehl, um die persönliche Freiheit von Falun Gong Praktizierenden einzuschränken. In diesem Dokument wird festgehalten, dass Falun Gong Praktizierende ihre Eltern oder Kinder, die sich in anderen Städten befinden, nicht besuchen dürften. Dieser Befehl wurde als internes Dokument an verschiedene untere Regierungsebenen weitergeleitet. Straßenbüros, Verwaltungsbüros, Polizeiwachen, Stadträte, Arbeitgeber usw. wurden unter Druck gesetzt und ihnen befohlen, Falun Gong Praktizierende in dem jeweiligen Gebiet zu kontrollieren. Manche Praktizierende sowie Familienangehörigen wurden sogar richtig gedroht, es wurden Warnungen und Verbote erteilt. Wer gegen dieses Verbot verstößt, sei gegen die Regierung und sei selbst an den Folgen schuld.

Hinterher wird dann behauptet, dass Falun Gong-Praktizierende sich nicht um ihre Familien kümmern würden und auch nicht wollten.

Das Volk wird gegen das eigene Volk, Familien gegen eigene Familienmitglieder aufgehetzt und die eigentlichen werden Täter noch ausgezeichnet. Das ist gegen die Menschlichkeit.

Aber gleichzeitig zeigt dies auch, dass sich das Böse fürchtet, dass Praktizierende heraustreten, um den Menschen die wahren Begebenheiten zu erklären. Die Heuchelei und das schwache Wesen der bösen Menschen rückt immer mehr ans Tageslicht.

Chinesische Praktizierende
23.10.2001

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