Rede auf der Internationalen Konferenz in Schweden über „Völkermord in der Neuen Ära“: Die Justiz gegen das Verbrechen des Völkermordes (Teil 4)

Urteil des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag: Der Prozess der Demokratischen Republik Kongo gegen Belgien

Wir wollen am Beispiel des Prozesses der Republik Kongo gegen Belgien die unterschiedlichen Ansichten erläutern, die über die Handhabung der Immunität bei der strafrechtlichen Verfolgung eines anderen Staatsoberhauptes bzw. eines Regierungsbeamten eines fremden Staates bestehen. In diesem Fall hatte Belgien einen Haftbefehl gegen den Außenminister der Republik Kongo wegen Verbrechen erlassen, die er begangen hatte, bevor er sein Amt antrat. Am 14. Februar 2002 verurteilte der Internationale Gerichtshof in Den Haag Belgien und gewährte dem amtierenden Außenminister Immunität. Das Gericht machte mit dieser Entscheidung geltend, dass Inhaber hoher Regierungsämter Immunität genießen sollten, damit sie ihre Funktion als Staatsbeamte wirkungsvoll erfüllen können. Sie vertreten den Standpunkt, dass Regierungsämter von einer derartigen Erhabenheit seien, dass es sich während der Amtszeit eines Regierungsbeamten nicht unterscheiden lässt, welche seiner Handlungen offiziellen Charakters und welche privater Natur sind. Deshalb muss für beides die Immunität gewährt werden.

Dieses Urteil des Internationalen Gerichtshofes gewährt Außenministern (als auch Premierministern und Staatsoberhäuptern) absolute Straf- Immunität mit folgenden Ausnahmen:

Erstens: Nicht alle Regierungsämter können als immun betrachtet werden: Nur Staatsoberhäupter, Premierminister und Außenminister, die im Amt sind, werden als immun betrachtet. Deshalb wird die Immunität nicht anerkannt, sobald sie für ihre privaten Handlungen ihr Amt niedergelegt haben und solange eine weitere Bedingung erfüllt ist, nämlich, dass der fremde Staat sich selbst auf das Internationale Recht stützt.
Die zweite Ausnahme liegt vor, wenn der Ankläger der Internationale Gerichtshof ist, in diesem Falle besteht keine Immunität.

Die dritte Ausnahme erfolgt, wenn der Beamte in seinem Heimatstaat keine Immunität genießt oder wenn der Staat ihm die Immunität entzogen hat. Diese beiden Umstände sind praktisch ganz selten, falls überhaupt anwendbar.

Das Kongo-Urteil verdient harte Kritik, denn es ist ein ernsthaftes Hindernis für die Anwendung des Universellen Rechts, da es einerseits bedeutet, dass ein Staatsoberhaupt, oder ein Premierminister oder ein Außenminister, der noch im Amt ist, in einem anderen Staat strafrechtlich nicht verfolgt werden kann. Auch wenn man sich auf die Doktrin des Universellen Rechts beruft, würden derlei Fälle Immunität genießen. Deshalb würde der einzige Weg zur strafrechtlichen Verfolgung nur über den Internationalen Gerichtshof laufen. Wir werden jedoch später sehen, dass hier ein ernstes Hindernis für diejenigen Länder besteht, die nicht die Statuten von Rom unterzeichnet haben und die außerdem das Vetorecht im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen haben.

Also, wann kann dann ein ausländischer Strafgerichtshof diese Regierenden strafrechtlich verfolgen, nämlich Staatsoberhäupter, Premierminister und Außenminister, die noch aktiv im Amt sind? Die Antwort lautet, dass das nur gemacht werden kann, wenn sie ihr Amt niedergelegt haben oder nicht mehr aktiv im Amt sind. Ein weiteres Erfordernis, um diese Bedingung zu erfüllen ist allerdings, dass die Taten privater Natur sein müssen und keine amtlichen Regierungshandlungen sind. Gleichzeitig muss der fremde Staat, der die strafrechtlich Verfolgung durchführt, sich auf das Internationale Recht gründen und nicht auf seine innerstaatlichen oder nationalen Gesetze.

Das oben erwähnte Kongo-Urteil lässt eine „Gesetzeslücke der Straflosigkeit“ für Staatsoberhäupter, Premierminister und Außenminister zu, in dem diesen Amtsinhabern Immunität zuerkannt wird. Dadurch wird die Anwendung des Universellen Rechts eingeschränkt, wenn sie von einem fremden Staat strafrechtlich verfolgt werden. Dies trifft dann sogar für die Fälle von äußerst schweren Menschenrechtsverletzungen wie dem Völkermord zu.

Abschließend möchten wir erklären, dass wir bezüglich der speziellen Frage über die Gewährung der Immunität für Staatsoberhäupter, Premierminister und Außenminister, insbesondere hinsichtlich der Kongo-Entscheidung, und konkret in Bezug auf Völkermord, mit diesem Urteil nicht einverstanden sind. Vor allem kann ein Staatsoberhaupt, das noch im Amt ist, keine Immunität genießen, um Völkermord und Folterung zu begehen, indem er sich selbst auf die Wichtigkeit oder Notwendigkeit seiner Rolle in der Regierung seines Landes stützt. Schlicht gesagt, in Fällen schwerwiegendster Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann absolut keine Form von Immunität zugestanden werden. Das wurde schon im Urteil des Nürnberger Tribunals von 1946 erklärt, wonach ein Staatsoberhaupt, das ein Verbrechen gegen das Internationale Recht begangen hat, nach Internationalem Recht nicht von seiner Verantwortlichkeit befreit ist. Zweitens: Fremde nationale Gerichtshöfe müssen die Rolle des Internationalen Gerichtshofes ergänzen, darum sollte ihre Möglichkeit, einzugreifen nicht eingeschränkt werden, besonders nicht in den Ländern, welche die Statuten von Rom nicht ratifiziert haben. Drittens ist es vollkommen unrealistisch zu glauben, dass ein Staat die Immunität seines eigenen Staatsoberhauptes nicht anerkennt oder sie ihm gar entzieht. Schließlich existiert noch eine weitere Gesetzeslücke der „Straflosigkeit“ in den Fällen solcher Länder, die die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennen, aber ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sind und die Macht besitzen, jeden Vorschlag mit ihrem Veto zunichte zu machen. Dieser Fall trifft insbesondere auf China hinsichtlich der Verfolgung von Falun Gong zu, wie wir im Folgenden sehen werden.

(Wird fortgesetzt…)

Teil 1 unter: http://www.clearharmony.de/articles/200403/15302.html
Teil 2 unter: http://de.clearharmony.net/articles/200403/15343.html
Teil 3 unter: http://www.clearharmony.de/articles/200403/15368.html

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