Die Falun Gong-Übende Li Hua aus Xi’an wird gesetzeswidrig für das Verteilen des Minghui Weekly Newsletter zu einem Jahr Zwangsarbeit verurteilt

Frau Li Hua, 45 Jahre, arbeitete im Xi’an Elektrokondensatorfabrik. Sie verteilte Kopien des Minghui Weekly Newsletter und Grußkarten, in denen die Wörter „Falun Gong“ vorkamen, an andere Mitarbeiter. Dafür wurde sie gesetzesswidrig zu einem Jahr Zwangsarbeit verurteilt. Zurzeit befindet sie sich im Shaanxi Frauenarbeitslager.

Am 15. Juli 2005, während der Arbeit, rief die Sicherheitsabteilung Frau Li in ein Büro. Dort wurde ihr gesagt, dass sie durchsucht wird, weil sie Kopien der Minghui Weekly und sechs Grußkarten, in denen die Worte „Falun Gong“ vorkamen, an andere Arbeiter verteilte. Später taten sich die Sicherheitsbeamten der Fabrik mit den Beamten der Taoyuan Straßenpolizeiwache und mit der Lianhu nationalen Sicherheit zusammen und entführten Frau Li Hua in das Hotel der Fabrik, wo sie die ganze Nacht lang verhört wurde.

Am nächsten Tag plünderten sie Frau Lis Zuhause. Doch sie konnten nichts finden, was ihre Beschuldigung an Frau Li bestätigen konnte. Am 16. Juli 2005 schickten sie Frau Li zur Lianhu Bezirksstrafanstalt. Einen Monat später verurteilten die Behörden des Xi’an Arbeitslagers Li Hua zu einem Jahr Zwangsarbeit.

Der Inhalt der Minghui Weekly ist eine öffentliche Information und jeder hat das Recht es zu lesen.

Am 20. September 2005 bat Li Huas Familie den Anwalt Zhang Jiankang darum für Frau Li Hua zu appellieren.

Am 2. Oktober 2005 ging der Anwalt Zhang Jianjang wieder zum Arbeitslager, um mit Frau Li Hua die legale Verfahrensweisen zu besprechen. Doch die Behörden redeten sich raus und ließen ihn nicht mit Li Hua sprechen.

Anmerkungen:

Klage
Klägerin: Frau Li Hua, 45 Jahre alt, Angestellte der Xi’an Elektrizität Kondensatorfabrik wird zurzeit im Shaanxi Frauenarbeitslager gefangen gehalten.
Angeklagte: Das Xi’an Verwaltungskomitee für Umerziehung
Anwalt: XX
Adresse: Weststraße, Stadt Xi’an
Telefonnummer: XXX
Grund des Appells: Die Angeklagten sollten ihr gesetzeswidrige Urteil widerrufen und die persönliche Freiheit und das Recht auf Glaubensfreiheit der Klägerin nach den gesetzlichen Bestimmungen schützen.

Fakten und Gründe:

Am 13. Juli. 2005 verteilte die Klägerin mehrere Kopien der Minghui Weekly, die im Internet veröffentlicht wurde und so für jeden zugänglich ist. Sie verteilte sechs Grußkarten mit den Worten „Falun Gong“ an andere Mitarbeiter in der Werkstatt. Die Sicherheitsbeamten erfuhren davon und beschlagnahmten das Minghui Weekly Newsletter. Außerdem plünderten sie das Zuhause der Klägerin, konnten aber keine belastenden Beweise finden.

Wegen dieses Vorfalls wurde die Klägerin zuerst in der Taoyuan Straßenpolizeiwache verhört. Dann hielten sie sie als Verbrecherin in der Lianhu Polizeiabteilung gefangen. Am 11. August 2005 stellte das Verwaltungskomitee für Umerziehung durch Zwangsarbeiter in Xi’an einen Bescheid Nr.1410 aus mit der Betreffzeile: Umerziehung durch Arbeit auf der Grundlage der öffentlichen Verteilung von Materialien mit Fakten über Falun Gong. Der Bescheid beinhaltet außerdem, dass die Klägerin zu einem Jahr Zwangsarbeit vom 16. Juli 2005 bis zum 14. Juli 2006 verurteilt wird.

Die Klägerin sagt aus, dass sie durch das Verteilen von Materialien über die Wahrheit von Falun Gong keine illegale Handlung begangen hätte. Und wenn sie nicht gegen irgendein Gesetz verstoßen hat, hat sie folglich auch kein Verbrechen begangen. Die Ankläger beschuldigten willkürlich die Klägerin, dass sie „über die X- Kultorganisation gegen die Verwaltungsgesetze verstoßen habe.“ Was für Fakten oder legale Beweise haben sie, um diese Beschuldigen zu rechtfertigen? Vor dem Beginn der Verfolgung 1999 hat kein einziges Rechtsorgan, keine legale Behörde/ Büro oder Verwaltung auf dem Festland China Falun Gong als ein „X- Kult“ tituliert. Auf welcher gesetzlichen Grundlage begründet das Komitee sein Urteil? Außerdem haben sich die Klägerin und andere Falun Gong-Übende nur versammelt, weil sie gemeinsam einen Glauben und ein spirituelles Ziel verfolgen. Alle haben die Freiheit zu kommen und zu gehen wann sie wollen und niemand steht unter einem Zwang irgendetwas zu tun. Sie haben keine Verwaltung oder Hierarchie, also brauchen sie auch keine Organisation zu gründen. Wie können die Ankläger nun Falun Gong als eine „X-Organisation?“ brandmarken?

Bezüglich des Urteils: „Die Verwaltungsgesetze stören“- stört die Handlung der Klägerin wirklich das Verwaltungsgesetz? Nein! Wenn die Wahrheitsaufklärung an die Öffentlichkeit wirklich gegen das Gesetz verstoßen würde, würden dann öffentliche Lügen das Verwaltungsgesetz erhalten? Die Klägerin hat das grundlegende Recht auf Redefreiheit und das Recht auf Glaubensfreiheit, die durch die Verfassung in China fest verankert sind und keine Organisation (unabhängig ihrer Natur) oder Individuum (unabhängig ihrer/seiner Regierungsstellung) darf die Klägerin von ihren Rechten entheben. Wenn die Ankläger der Meinung sind, dass die gedruckten Informationen der Klägerin nicht der Wahrheit entsprechen, haben die Ankläger das Recht ihre Sicht der Dinge darzustellen und der Klägerin zu widersprechen. Stattdessen mobilisierten sie die Regierungsmaschinerie gegen die Bürger, die die Wahrheit erklären und haben somit ihre staatliche verliehene Macht missbraucht, um unschuldige Bürger, die ihre Glaubensfreiheit ausüben wollen, verfolgt. Wer ist jetzt nun derjenige, der gegen die Verwaltungsgesetze [in diesem Fall] verstößt?

Auf der Grundlage der oben genannten Fakten ist die Klägerin der Überzeugung, dass die Strafe, die durch das Verwaltungskomitee verhängt worden ist, nicht durch Fakten und Beweisen belegt worden ist. Aus diesem Grund fordert die Klägerin vom Volksgericht den ungesetzlichen Bescheid zu widerrufen und die persönliche Freiheit und die Glaubensfreiheit der Klägerin wiederherzustellen.

Chinesisches Original
Englische Version

Alle Artikel, Grafiken und Inhalte, die auf Yuanming.de veröffentlicht werden, sind urheberrechtlich geschützt. Deren nicht-kommerzielle Verwendung ist erlaubt, wenn auf den Titel sowie den Link zum Originalartikel verwiesen wird.

Das Neueste

Archiv