Todesmeldungen! Sieben ältere Menschen aus der Inneren Mongolei und von den Provinzen Henan, Heilongjiang und Jilin starben infolge der Verfolgung

Herr Li Qing, 77 Jahre alt, war Rentner und lebte im Bezirk Yuanbaoshan von Chifeng, innere Mongolei. Bevor er anfing Falun Gong zu üben, litt er unter einer schwerwiegenden Magenkrankheit, bei der sich Klumpen im Magenbereich bildeten. Jahrelang musste er zum Überleben Medikamente zu sich nehmen. Nachdem er 1996 angefangen hatte Falun Gong zu üben, verschwanden seine Beschwerden komplett. Die Verfolgung von Falun Gong, seit dem 20. Juli 1999, führte dazu, dass Herr Li keine Möglichkeit mehr hatte Falun Gong zu üben. Folglich verschlechterte sich sein gesundheitlicher Zustand wieder, so dass er an den körperlichen und seelischen Qualen, hervorgerufen durch die Verfolgung, am 6. Januar 2001 verstarb.

Zhang Quanrong, 72 Jahre alt, lebte im Dorf Baiting der Gemeinde Jiangcun, Bezirks Fugou der Provinz Henan. 1997 begann er Falun Gong zu üben. Nach dem 20. Juli 1999 belästigten Mitarbeiter des „Büros 610“ (1), die lokale Polizeiwache und der Dorfvorstand Herrn Zhang ständig und versuchten ihn daran zu hindern Falun Gong zu üben. Herr Zhang schmerzte dieses Verhalten sehr und auch er litt körperlich und seelisch entsetzlich unter der Verfolgung, so dass er im März 2001 starb.

Herr Wen Guoqing, 64 Jahre alt, lebte im Bezirk Qing’an der Provinz Heilongjiang. Seine Frau übt auch Falun Gong. Er und seine Familie wurden unerbittlich von den Regierungsleuten belästigt. Die Verfolger erpressten Geld von ihnen und schüchterten sie ein. So musste Herr Wen beispielsweise wie so oft zusehen, wie seine Frau von den Verfolgern abgeführt wurde. Unter dem großen Druck der Verfolgung starb Herr Wen im März 2001.

Frau Ou Xiangyuan, 55 Jahre alt, lebte auf dem Bauernhof Nr. 852 im Bezirk Baoqing der Provinz Heilongjiang. Ende des Jahres 2000 ging sie nach Peking, um sich gegen das Verbot und die Verfolgung von Falun Gong einzusetzen. Als sie an der Stadt Shanhaiguan vorbeifuhr, wurde Frau Ou gesetzeswidrig von Polizeibeamten verhaftet. Die Beamten brüllten sie an: „Sieh, dich zu töten ist genauso wie eine Maus im Lager zu zertreten!“ Frau Ou wurde im Harbin Krankenhaus eingesperrt, wo ihre persönliche Freiheit unter dem Vorsatz der „Behandlung“ wesentlich eingeschränkt wurde. Sie starb am 23. April 2001.

Herr Zhang Lianmao, 65 Jahre alt, lebte am Shuangyashan Bergwerk in der Provinz Heilongjiang. 1997 begann er Falun Gong zu üben und erlangte dadurch körperliche Gesundheit. Mit dem Beginn der Verfolgung wurde Herr Zhang Zuhause von Beamten abgeführt und in ein Büro gesperrt. Dort drohten sie Herrn Zhang sein Gehalt zu kürzen und am Ende sogar sein Einkommen vollständig zu streichen. Wegen der unaufhörlichen Verfolgung durch diese Personen starb Herr Zhang Lianmao am 12. Oktober 2000.

Frau Wang Shulan, 66 Jahre alt, wohnte in Shuangyashan der Provinz Heilongjiang. Bevor die Verfolgung anfing, lernte Frau Wang jeden Tag die Lehren von Falun Gong und machte die Übungen. Gesundheitlich ging es ihr dadurch sehr gut. Aus Angst vor Verfolgung übte Frau Wang schließlich nur noch Zuhause im Geheimen Falun Gong. Frau Wang war trotzdem immer noch sehr ängstlich und starb im Juni 2005.

Frau Zhou Yueqiu lebte in Siping der Provinz Jilin. Bevor sie Falun Gong übte, litt sie unter Diabetes. Falun Gong verhalf ihr dazu die Krankheit zu überwinden und wieder gesund zu werden. Frau Zhou konnte damals sogar alleine leben. Doch als die Verfolgung begann, hatte Frau Zhou keine Möglichkeit mehr Falun Gong zu üben und musste zu ihrem Sohn ziehen. Am 6. Dezember 2004 hämmerte die Polizei plötzlich an ihrer Tür. Dies versetzte Frau Zhou in einen schweren Schockzustand. Im Anschluss auf dieses Ereignis erlitt sie einen Rückfall ihrer früheren Krankheit und sie verstarb am 19. April 2005.

1) Das „Büro 610“ ist ein staatliches Organ, das eigens für die systematische Verfolgung von Falun Gong geschaffen wurde. Es untersteht direkt dem Komitee für Politik und Recht des Zentralkomitees der KP Chinas und besitzt uneingeschränkte Vollmacht gegenüber allen Verwaltungsbehörden und Justizorganen.

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