Entschließung des Europäischen Parlaments zur Religionsfreiheit in der Volksrepublik China

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage der Menschenrechte in China, zu Tibet sowie zu den Prioritäten und Empfehlungen der Union für die Tagung der UN-Menschenrechtskommission im März 2001 in Genf,

– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU – Volksrepublik China vom 21. Dezember 1999 und der Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2001 zum Dialog EU – Volksrepublik China über Menschenrechte,

– gestützt auf Artikel 18 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen über die Religionsfreiheit,

A. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht (KOM(2000) 552) über die Umsetzung der Mitteilung „Für eine umfassende Partnerschaft mit China“ darauf hinweist, dass sich die Lage in China im Bereich der bürgerlichen, politischen und religiösen Rechte verschlechtert hat, und dass die gleiche Feststellung auch in den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 22. Januar 2001 gemacht wird,

B. unter Hinweis darauf, dass die Behörden der Volksrepublik China seit 1994, als die Registrierung der Kultstätten vorgeschrieben wurde, die freie Religionsausübung unaufhörlich weiter einschränken,

C. unter Hinweis darauf, dass die staatliche Kontrolle über die Religion bereits durch die Einschränkung der Zahl der offiziell anerkannten Religionen deutlich wird und dass alle nicht von den offiziellen Vereinigungen registrierten religiösen Aktivitäten als illegal gelten,

D. in der Erwägung, dass es vom Wohlwollen der lokalen Regierungen abhängt, inwieweit die repressive Politik gegen religiöse Aktivitäten umgesetzt wird, dass sie in der so genannten autonomen Region Tibet jedoch systematisch und unerbittlich verfolgt wird,

E. in der Erwägung, dass das religiöse, kulturelle und nationale Erbe des tibetanischen Volkes zu verschwinden droht,

F. in der Erwägung, dass am 22. Juli 1999 die Falun Gong in China offiziell zu einer illegalen Organisation erklärt wurde und am 29. Juli ein Haftbefehl für ihren Gründer, Li Hong-Zhi, ausgestellt wurde; in der Erwägung, dass im Laufe der letzten beiden Jahre angeblich ungefähr 50.000 praktizierende Anhänger der Falun Gong-Bewegung festgenommen wurden, ungefähr 25.000 davon derzeit inhaftiert sind, in Zwangsarbeitslager deportiert oder in psychiatrische Krankenhäuser eingewiesen wurden und dass bislang 137 als Folge von Gewalt und Folter bei ihrer Festnahme oder während ihrer Inhaftierung gestorben sind,

G. unter Hinweis darauf, dass seit 1989, als der Vatikan seine Bischofskonferenz gegründet hat, die Spannungen zwischen den Behörden von Beijing und der nicht-offiziellen katholischen Kirche erheblich zugenommen haben und zahlreiche Angehörige des Klerus der nicht-offiziellen katholischen Kirche noch immer in Haft sind oder ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, weil sie sich geweigert haben, sich wieder der offiziellen Kirche anzuschließen,

H. unter Hinweis auf die Politik der Ausweisung und systematischen Festnahme ausländischer protestantischer Pastoren sowie auf die Schikanen der Verwaltung, deren Opfer die Anhänger der nicht registrierten protestantischen Kirchen sind,

I. unter Anprangerung der Zerstörung von Moscheen und der Festnahme von Personen, die den Koran gelehrt haben, ohne zuvor die Genehmigung der Behörden einzuholen,

1. fordert China auf, alle Personen frei zu lassen, die aufgrund der friedlichen Ausübung des international anerkannten Rechts auf Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit festgenommen und inhaftiert wurden;

2. fordert, dass das verfassungsmäßige Recht auf Religions- oder Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet wird, was auch Gewissensfreiheit, freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit einschließt, deren Ausübung untrennbar damit verbunden ist;

3. bedauert, dass die Volksrepublik China nach der Unterzeichnung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte den Ratifizierungs- und Umsetzungsprozess noch immer nicht abgeschlossen hat;

4. bekräftigt seine Verurteilung der andauernden und schweren Menschenrechtsverletzungen in Tibet und der anhaltenden Diskriminierung des tibetanischen Volkes durch die Behörden der Volksrepublik China aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der religiösen, kulturellen oder politischen Überzeugung;

5. fordert die Regierung der Volksrepublik China auf, den Anhängern von Falun Gong die Ausübung ihres Grundrechts auf Gewissensfreiheit, freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit gemäß der Verfassung der Volksrepublik China zuzugestehen;

6. fordert, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten der Menschenrechtskommission der UNO bei ihrer Sitzung in Genf eine Entschließung vorlegen, in der jeder Verstoß gegen die religiösen Rechte verurteilt wird, insbesondere wenn deren Opfer tibetanische und mongolische Buddhisten, bestimmte christliche Kirchen und mohammedanische Gemeinden und die Anhänger der Falun Gong-Bewegung sind;

7. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China zu übermitteln.

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